Stark betroffen von Marken-Rechtsverletzungen sind Hersteller von Design- und Luxusprodukten, die viel Geld in die Entwicklung und Vermarktung ihrer Produkte investieren. Sie müssen zusehen, wie Händler meist ohne Konsequenzen originalgetreue Kopien ihrer Ware zu Schleuderpreisen vertreiben.
Im Fall des "Catwalk"-Urteils klagte der Uhrenhersteller Baume & Mercier gegen ein Versandhaus, das in Katalog Kopien der Damenluxusuhr "Catwalk" für 39,95 Mark anbot. Zwar wurden nur ca. 160 Uhren verkauft, aber der BGH entschied, dass mit der Katalogwerbung dem Ansehen und Prestige des Produktes geschadet werden würde. Dies sei unabhängig vom eigentlichen Vertrieb der Nachahmung. Dementsprechend bewilligte das Gericht dem geschädigten Hersteller eine einmalige Pauschalentschädigung für den Prestigeverlust.
Der zentrale Aspekt dieses Urteils stellt sich so dar, dass der Schadensersatz nicht mehr aus der Perspektive des Nachahmers, sondern aus der des Nachgeahmten kalkuliert wird. Somit ergeben sich drei Berechnungsvarianten:
A) Der
Ersatz für konkret erlittene Einbußen, mit dem Nachteil, dass der erlittene Schaden schwer messbar ist.
B) Die
Herausgabe des Gewinns, den der Nachahmer mit den nachgeahmten Produkten generiert hat. Da die absolute Höhe meist schwer nachgeprüft werden kann, ist die konkrete Höhe ist streitträchtig und ein Risikofaktor im Prozess.
C) Bei der
Lizenzanalogie wird unterstellt, dass zwischen dem Nachahmer und dem Geschädigten ein Vertrag zu üblichen Konditionen geschlossen wurde. Insbesondere Unternehmen die ihre Waren in der Massenkommunikation vorfinden (Ebay, Katalogen) können nach dem BGH-Urteil mit höheren Entschädigungen rechnen, da jede einzelne Abbildung des Plagiats als Verstoß gewertet wird. Der Schutzrechtinhaber kann möglicherweise das Hundertfache des Betrages erhalten, der als Quasi-Lizenzvertrag für den Verkauf der Fälschungen gefordert werden kann.
Im Zuge des "Catwalk"-Urteils werden die Opfer besser gestellt, weil der bisher abzuschöpfende Gewinn von billigen Nachahmungen den Prestigeverlust nicht ansatzweise kompensieren konnte.
Quelle: Urteil des BGH vom 23.6.2005, I ZR 263/02